Die verbotenen Drogen ergeben sich aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Neben den bekannten und gängigsten Drogen sind dort eine Vielzahl von Wirkstoffen aufgeführt, die jedoch in der Strafverteidigerpraxis von untergeordneter Bedeutung sind. Die dortige Auflistung ist abschließend. Ist ein Stoff dort nicht enthalten, entfällt grundsätzlich eine Strafbarkeit nach dem BtMG.
Ein Ausnahmefall gilt nur für den Handel, die Abgabe oder Veräußerung so genannter Betäubungsmittelimitate. Werden zum Beispiel getrocknete Gartenkräuter als Marihuana verkauft, kann eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 6 BtMG vorliegen.
Die Auswahl des Strafrahmens der einzelnen Strafnormen des BtMG bestimmt sich im Wesentlichen nach der Menge des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels. Unterschieden werden drei verschiedene Mengen:
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