Was ist strafbar?

Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss ist in der Regel strafbar, gem. § 315c und § 316 StGB. Jedoch ist die Drogenfahrt nicht gleichzusetzen mit der Alkoholfahrt. Bestimmt sich die Rechtsfolge bei der Alkoholfahrt anhand eines Promillewertes, so fehlt eine solche absolute Grenze bezüglich der Rauschgifte.

 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel 

nicht in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen, oder 

 

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder 

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

 

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
 
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

Hinweise zur Alkoholfahrt und Drogenfahrt

Es müssten drogenbedingte Ausfallerscheinungen zum Nachweis des Konsums hinzutreten. Hier ergeben sich für den Fachanwalt für Strafrecht und Drogendelikte die ersten Ansatzpunkte für Ihre Verteidigung. Fehlen diese drogenveranlassten Ausfallerscheinungen, scheidet zwar eine Straftat aus, allerdings kann immer noch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

 

Allerdings kann eine Drogenfahrt nicht nur eine Strafbarkeit nach dem StGB zur Folge haben, sondern auch nach der StVG.  § 24/24a StVG regelt das Fahren unter Drogeneinfluss im Sinne der StVG. Grundsätzliche Folge sind der Geldbußen und der Entzug der Fahrerlaubnis. Letzteres kann für viele Menschen schon existenzbedrohend sein, falls sie auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, sodass sich auch hier der Rat eines Fachanwalts  für Strafrecht und Drogendelikte lohnt.

 

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 24a 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

 

Häufig wird im Zuge einer Polizeikontrolle festgestellt, dass eine Person Drogen konsumiert hat, ohne dass daraus eine Strafbarkeit nach § 315c oder § 316 StGB entsteht. Für die Ordnungswidrigkeit kommt es aber darauf an. Sie fordert nicht die Ausfallerscheinung, sondern eine Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers.

Einfacher gesagt, die Verletzung der Pflicht nüchtern bzw. im nüchternen Bereich zu sein, während man fährt. Dient bei Alkohol die Promillegrenze, so fehlt diese beispielsweise bei Cannabis.

 

Deswegen bedienen sich die Behörden der THC-COOH-Konzentration im Blut. Diese THC-Carbonsäure ist das Abbauprodukt des THC, des Cannabiswirkstoffs, im Blut und erlaubt Rückschlüsse auf die Art des Konsums. Ist er einmalig, selten oder regelmäßig. Auf diese Art wird das sog. Trennungsvermögen ermittelt. Es beschreibt die Fähigkeit zwischen der Rauschsituation und den nüchternen Zustand zu unterscheiden. Welcher Grenzwert für das Trennungsvermögen relevant ist, ist umstritten und dient somit Ihrem Anwalt als Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung.

Andere Drogen im Sinne des BtMG führen zur Absprache der Fahrtüchtigkeit.

 

„Haben Sie Drogen konsumiert?“ – Wie läuft eine polizeiliche Kontrolle ab, welche Rechte haben die Beamten tatsächlich und was passiert im Fall der Fälle mit der Fahrerlaubnis?

 

Das Fahren unter Drogeneinfluss ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Die Reaktionsfähigkeit ist reduziert und nicht selten sorgt der Einfluss etwaiger Substanzen für eine Fehleinschätzung kritischer Situationen. Um daraus resultierende Unfälle zu vermeiden, ist es von staatlicher Seite aus nachvollziehbar Kontrollen durchzuführen, um diese Gefahr durch Abschreckung zu minimieren. Außerdem sollte man sich darüber im Klaren sein, dass in den Augen des Gesetzgebers von jedem motorisiertem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, dessen Betrieb ausdrücklich durch Zulassung und Fahrerlaubnis erlaubt werden muss.

 

Jedem dürften die Folgen einer Fahrt im Vollrausch bewusst und eine Bestrafung nachvollziehbar sein, § 316 StGB.

Stellen wir uns aber eine andere Situation vor. A steht stets unter großem Leistungsdruck. Neben seiner Ausbildung, die einen Großteil seiner Zeit einnimmt, muss er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für die Fahrten zur Ausbildungs- und Arbeitsstätte ist er auf seine Fahrerlaubnis und das Führen eines Fahrzeugs angewiesen. Der enorme Alltagsstress veranlasst A in regelmäßigen Abständen Cannabis zu konsumieren, um abschalten zu können. Allerdings ist er sich auch der Gefahr bewusst, die beim Fahren unter Drogeneinfluss besteht, sodass er stets nur dann konsumiert, wenn er einen Tag zwischen Konsum und der nächsten Fahrt hat. Eines Tages gerät A in eine Polizeikontrolle, in deren Folge A eine Blutprobe entnommen wird. A fragt sich, ob er etwas zu befürchten habe, schließlich hat er seit 24 Stunden kein Cannabis mehr konsumiert, sodass er auf die Frage des Beamten ohne Scheu äußerte, gelegentlich einen Joint zu rauchen.

 

Am anschaulichsten lässt sich diese Fragen beantworten, betrachtet man den Vorgang der Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierbei handelt es sich nicht um einen Vorgang vor den Strafgerichten, sondern um ein Verwaltungsrechtliches Verfahren. Es ist also vom strafrechtlichen Verfahren zu trennen.

Zentrale Frage des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist, ob der Betroffene noch geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Wann ein Fahrer ungeeignet ist ein Fahrzeug zu führen richtet sich nach § 46 FeV und den in Absatz 1 der Norm genannten Anlagen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist der Betroffene dann nicht geeignet, wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen.

 

Nach der Frage, was „Geeignetheit“ in diesem Zusammenhang bedeutet, stellt sich nun die Frage, was der Gesetzgeber darunter versteht Konsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen.

 

Es liegt nahe, dass das Fahren unter Drogeneinfluss ein mangelndes Trennungsvermögen naheliegt, aber was geschieht im oben angesprochenen Beispiel?

Der Intuition nach dürfte A keine Probleme mit den Ergebnissen haben, schließlich ist das Fahren 24 Stunden nach dem Konsum einiger Biere auch regelmäßig unproblematisch, da der Körper den Alkohol abgebaut haben wird.

Das Trennungsvermögen fehlt der Rechtsprechung nach, bei gelegentlichem Konsum. Gelegentlicher Konsum kann durch Grenzwerte der Blutprobe unterstellt werden. In unserem Beispiel hatte A sogar guten Gewissens erzählt, dass er gelegentlich Gras konsumiert und den Beamten gegenüber den gelegentlichen Konsum bereits zugegeben. Entsprechen wird die Blutprobe auch eine Überschreitung des Grenzwertes belegen, sodass A das Trennungsvermögen und schließlich auch die Eignung abgesprochen wird. Somit wird A, obwohl nach dem Alltagsverständnis nüchtern war, seine Fahrerlaubnis verlieren. Im Verfahren wird A versuchen darzulegen, dass er sehr wohl das geforderte Trennungsvermögen aufweist, allerdings wird die Blutprobe seine Einlassung im Prozess als bloße Schutzbehauptung darstellen und die Chance des A steht schlecht, seine Fahrerlaubnis zu retten.

 

Wie hätte sich A idealerweise Verhalten sollen und wie könnte ein Anwalt Ihnen behilflich sein?

 

A hat im Beispiel zwei kapitale Fehler begangen. Erstens hat sich den Beamten gegenüber geäußert und zweitens hat er widerstandslos die Maßnahmen der Beamten über sich ergehen lassen.

Sollte man in die Verlegenheit geraten sich mit der Polizei auseinandersetzen zu müssen, sollte man zunächst immer schweigen. Dieses Verhalten kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Zwar soll dies nicht bedeuten, den Beamten gegenüber abweisend und unkooperativ zu begegnen, jedoch ist jede Äußerung in einer solchen Situation vor Gericht verwertbar und verhindert später gegebenenfalls eine effektive Verteidigung vor Gericht. Das freundliche Verhalten der Polizei kann Sie dazu verleiten, wie im Beispiel, unbedachte Äußerungen zu treffen, die eine spätere Verteidigung erheblich erschweren. Antworten Sie auf Fragen, mit denen Sie sich belasten könnten mit „Nein, dazu mache ich keine Angaben!“.

Selbstverständlich wird man in derartigen Situationen regelmäßig einen Druck verspüren, antwortet man auf diese Art und Weise, aber Sie dürfen keine Bedenken haben, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen. Die Beamten werden auf eine solche Antwort hin versuchen, den Druck zu erhöhen, indem sie Sie auffordern werden, sie auf die Wache zu begleiten. Auch hier ist es wichtig der Maßnahme ausdrücklich zu widersprechen, denn in diesem Zusammenhang ist Ihr Schweigen ein Einverständnis und die Maßnahmen sind gerechtfertigt. Haben Sie widersprochen, so können später diese Maßnahmen unter Umständen angegriffen werden und Ihre Verwertung im Prozess kann verhindert werden.

 

Solange Sie nicht einen starken Alkohol- oder Cannabisgeruch verströmen, der den Beamten ohne weiteres auffällt, sind deren Möglichkeiten begrenzt. Sie müssen Ihren Ausweis vorzeigen und eventuell das Fahrzeug verlassen. Aber schon das  in die Augen leuchten mit einer Taschenlampe, das ABC aufsagen oder auf etwas mit dem Finger zeigen, sind grundsätzlich Maßnahmen denen Sie widersprächen sollten. Als Faustregel gilt, allen Maßnahmen, die die Beamten Ihnen gegenüber ankündigen, können Sie widersprächen. Um die eingeschränkten Möglichkeiten der Polizei noch zu verdeutlichen. Solange Sie Warndreieck und Verbandskasten im Fahrerraum aufbewahren, haben die Beamten kein Recht Ihren Kofferraum zu untersuchen.

 

Als letztes wäre noch der Bluttest anzusprechen. Derartige Maßnahmen sind in der StPO geregelt, § 81a StPO. Um Ihnen Blut zu entnehmen müsste entweder ein Verdacht vorliegen oder der Test müsste von in § 81a II StPO genannten Stellen angeordnet worden sein. Die Weigerung Maßnahmen Folge zu leisten begründet diesbezüglich keinen Verdacht. 

Abschließend lässt sich also sagen, Schweigen Sie zur Sache und wiedersprächen Sie den Maßnahmen ausdrücklich. Der Anwalt hat im Verfahren genügend Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die Verwertbarkeit von Beweismitteln. In der Regel werden die Anwaltskosten sogar von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn Sie sich an die Faustregeln halten und sich rechtlich vertreten lassen, stehen die Chancen gut, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten und zu verhindern, dass Ihr Name öffentlich mit Drogen in Verbindung und so in Verruf gerät.

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Rechstanwalt Benjamin C. Wenzel wurde aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von der Rechtsanwaltskammer Berlin der Fachanwaltstitel für Strafrecht verliehen.

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