Der Tatbestand des Besitzes ist ein Auffangtatbestand, der die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgeführten Begehungsweisen ergänzen soll. Mit ihm sollen vor allem die Fälle erfasst werden, in denen der Täter zwar die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann, nicht aber, auf welchem Wege er es erlangt hat.
Für den Besitz von Betäubungsmitteln ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, eine auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit, verbunden mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zum BtM, maßgeblich. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Besitz liegt auch dann vor, wenn das BtM im Körper transportiert wird!
Es macht keinen Unterschied, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seinem Besitz hat, oder einen Zugang zu ihnen hat, so dass er über sie verfügen kann.
Besitzer ist auch der Verwahrer, der das BtM für einen anderen transortiert. Es genügt auch bereits der mittelbare Besitz, z.B. wenn der Täter einen Schlüssel zu einem Schließfach besitzt, in dem das Betäubungsmittel gelagert wird.
Der Eigenkonsum von Marihuana, Cannabis, Kokain, Ecstasy etc. ist grundsätzlich straflos. Problematisch ist dabei nur, dass man fast immer auch gleichzeitig Besitzer der Droge ist, und der Besitz ja dem Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterliegt.
Theoretisch sind nur solch Fälle denkbar, wo man eine Droge von einem anderen konsumiert, den Rest der Droge aber sofort zurückgibt. So zum Beispiel, wenn ein Joint die Runde macht. Um straffrei zu bleiben wäre es notwendig, den Joint wieder an den Geber zurückzureichen.
Es möglich, das Verfahren bei Besitz einer geringen Menge einzustellen, wenn die Droge zum Eigenbedarf benötigt wird.
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