Unter dem Begriff des Handeltreibens ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedes:
"Eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt".
Handeltreiben ist demnach ein reines Unternehmensdelikt und gerade kein Erfolgsdelikt.
Die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens soll möglichst lückenlos sämtliche absatzorientierten Handlungsweisen erfassen. Das Handeltreiben umfasst daher grundsätzlich nicht nur alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln, sondern auch Zahlungsvorgänge, wie etwa sie Beitreibung des Kaufpreises oder unterstützende Finanztransaktionen und Geldwäschevorgänge, ohne dass es auf eine tatsächliche Förderung des angestrebten Umsatzes ankommt.
Vollendetes Handeltreiben soll soll selbst dann schon vorliegen, wenn der Anbieter die Betäubungsmittel noch gar nicht besitzt, wenn er lediglich Scheindrogen liefert oder wenn das Betäubungsmittel gar nicht geliefert werden kann, weil es bereits von der Polizei sichergestellt ist.
Allerdings ist die Entwicklung der Rechtsprechung in Grenzfällen noch nicht abgeschlossen, so dass sich für die Verteidigung insbesondere bei den Gerichten erheblicher Argumentationsspielraum bietet, der angesichts der hohen Mindeststrafen für den Mandanten von erheblicher Bedeutung sein kann.
Besonders hinzuweisen ist auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit! Dies wird von den Richtern oftmals übersehen und unzutreffend subsumiert und bietet deshalb besondere Möglichkeiten für die Verteidigung.
Es kommt immer wieder zu Urteilsaufhebungen wegen fehlender Subsumtion des Tatbestandmerkmals der Eigennützigkeit.
Eigennützigkeit liegt nur dann vor, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet ist oder er sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen Vorteil davon verspricht. Eigennützigkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn die Betäubungsmittel verschenkt oder nur zum Einkaufspreis weiterverkauft werden. Auch der Preisvorteil beim gemeinsamen Erwerb durch mehrere Konsumenten rechtfertigt nicht die Annahme des Handeltreibens, weil es am Umsatzgeschäft und der darauf bezogenen Eigennützigkeit fehlt. Das Merkmal der Eigennützigkeit muss ferner für alle Mittäter des Handeltreibens festgestellt werden.
Im Urteil müssen zum Merkmal der Eigennützigkeit konkrete Feststellungen getroffen werden. Reine Vermutungen und Erfahrungssätze des Gerichts genügen nicht. So gibt es z.B. kein Erfahrungssatz dahingehend, dass Geschäfte ab einer bestimmten Größenordnung nicht uneigennützig getätigt werden.
Die Menge von z.B. 250g Haschisch ist aufgrund günstiger Einkaufskonditionen nicht schon so groß, dass allein im Hinblick hierauf der Erwerb nur für den Eigengebrauch ausgeschlossen ist.
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