Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG

Eine Sonderform des Vollstreckungsaufschubs und der Vollstreckungsunterbrechung nach dem Konzept "Therapie statt Strafe" ist in den §§ 35, 36 BtMG für die Tätergruppe der Betäubungsmittelabhängigen vorgesehen. Diese Privilegierung betäubungsmittelabhängiger Straftäter wurde eingeführt, weil mehr als die Hälfte der Insassen von Haftanstalten abhängig sind, ein Problem, das allein mit den Mitteln des Strafvollzuges nicht zu bewältigen ist.

 

Drogenabhängigen Verurteilten soll durch die Möglichkeit einer Therapie außerhalb der JVA Gelegenheit zur Heilung von ihrer Sucht gegeben werden. Für den Verteidiger ergeben sich dadurch im Rahmen der Vollstreckung große Möglichkeiten zur Haftvermeidung.

 

Gerade in diesem Bereich sind aber bereits im Erkenntnisverfahren genaue Kenntnisse der §§ 35 ff. BtMG notwendig, um die Voraussetzung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung zu schaffen.

 

 

 

 

Der Strafe durch Therapie entgehen - Sie können nur gewinnen

Voraussetzung für Therapie statt Strafe

§ 35 BtMG bietet die Möglichkeit der Gewährung eines Aufschubs oder im Falle des bereits inhaftierten Mandanten einer Strafunterbrechung durch die Vollstreckungsbehörde unter folgenden Voraussetzungen:

  • rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe, die nicht mehr als zwei Jahren beträgt oder von der ein Strafarest von zwei Jahren zur Vollstreckung aussteht;

 

  • es muss aus den Urteilsgründen oder sonst feststehen, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde;

 

  • Antritt einer Therapie oder schriftliche Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung, durch die der Beginn einer Rehabilitationsbehandlung sichergestellt ist;

 

  • schriftliche Kostenzusage eines Kostenträgers;

 

  • Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zur Zurückstellung der Strafvollstreckung.

 

Liegen mehrere nicht gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafen vor, so ist nicht die Summe der noch zu vollstreckenden (Rest-) Strafen entscheidend, sondern es kommt auf die jeweilige Höhe der einzelnen Strafen an. Insoweit müssen jedoch bei jeder Freiheitsstrafe die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 BtMG vorliegen.

 

Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs der Straftat mit dem Merkmal der Betäubungsmittelabhängigkeit sollte der Verteidiger - sofern verteidigungstaktisch möglich - bereits in der Hauptverhandlung darauf hinwirken, dass entsprechende Formulierungen in das Urteil aufgenommen werden. Dies gilt besonders, wenn keine Straftat gegen das BtMG, sonder Beschaffungsdelikte nach allgemeinem Strafrecht angeklagt sind, die einen Zusammenhang nicht unmittelbar offenbaren. Ist der Kausalzusammenhang nicht bereits aus den Urteilsgründen ersichtlich, bietet der Nachweis später häufig Schwierigkeiten und mus gegebenenfalls umständlich über ärztliche Atteste, Sachverständigengutachten oder Blut-, Haar- oder Urinproben geführt werden.

 

Für die Praxis:

Ist der Verteidiger des betäubungsmittelabhängigen Mandanten bereits im ersten Rechtszug tätig und kommt ein Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht, so sollte stets im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat und auf die Erteilung der Zustimmung des Gerichtes bereits im Urteil hinwirken. Dies führt nicht nur zu erheblicher Zeitersparnis, sondern häufig lässt sich dadurch auch bereits in der Instanz die Strafzumessung dahingehend beeinflussen, dass das Gericht nur eine Freiheitsstrafe in der Höhe verhängt, die einen umgehenden Beginn der Therapie ermöglicht.

 

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