Fragen und Antworten

An dieser Stelle finden Sie Antworten auf die gängigen Fragen, die sich hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens mit Betäubungsmittelbezug stellen.

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren ist als Vorverfahren dem Zwischen- und dem Hauptverfahren vorgelagert. Es dient der Sammlung von Indizien und Beweisen hinsichtlich der im Raume stehenden Tat – unabhängig davon, ob diese für oder gegen die Begehung der Tat sprechen. Somit stellt das Ermittlungsverfahren den ersten Abschnitt eines Strafverfahrens dar. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 160 - 177 StPO.

Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren gegen mich?

Am Beginn eines Ermittlungsverfahrens steht der sog. Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht liegt vor, sofern Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen. Sollte gegen Sie eine Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, kann dies entweder daran liegen, dass gegen Sie Anzeige erstattet worden ist oder, dass die Ermittlungsbehörden von Amts wegen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestoßen sind, die die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bedingen.

Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?

Die Staatsanwaltschaft leitet gegen jeden Käufer oder Verkäufer ein eigenes Strafverfahren ein – in der Regel wird dieses dann an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.

Eine Vorladung im Verfahren wegen des Verdachts auf einen BtM-Verstoß erfolgt durch die örtliche Polizei. Ob ein strafbarer Erwerb von Betäubungsmitteln oder ein strafbares Handeltreiben vorliegt, bestimmt sich nach der jeweiligen Menge der Rauschmittel. So kann z.B. schon bei der Bestellung von 10g Amphetamin von einem Verdacht auf unerlaubten Handel ausgegangen werden

Wer ermittelt?

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft, die in diesem Zusammenhang auch "Herrin des Vorverfahrens" genannt wird, geführt. Ein Ermittlungsverfahren wird von Amts wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die auf das Vorliegen einer Straftat hindeuten. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet. Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft sodann den Sachverhalt von sich aus – das heißt ohne ein Zutun des Geschädigten oder Anzeigenden – zu erforschen. Im Rahmen dessen müssen sowohl die Anhaltspunkte, die für die Begehung der Straftat durch den Beschuldigten sprechen als auch die Anhaltpunkte, die gegen die entsprechende Begehung sprechen ermittelt werden sowie entsprechende Beweise – bspw. eine Kundenliste – erhoben werden.

Im Betäubungsmittelverfahren wird in diesem Rahmen ein sog. Wirkstoffgutachten erstellt, das über die Strafbarkeit entscheidet.

Beispiel Kokain: Auf dem Weg des Kokains aus den Herkunftsländern geht dieses durch viele Hände. So kommt es im Verlaufe dessen dazu, dass das Rauschmittel mit verschiedenen Substanzen wie z.B. Milchpulver oder Zucker gestreckt wird. Dies kann für etwaige Käufer natürlich ein Ärgernis darstellen, im Strafverfahren allerdings den feinen Unterschied zwischen Haft, Untersuchungshaft und allgemein den Gang des Verfahrens ausloten. Nur das Wirkstoffgutachten – bspw. durch das Landeskriminalamt erstellt - bringt eine beweiserhebliche Gewissheit über die im Raume stehenden Substanzen und daraus folgende Konsequenzen. Sollte z.B. der Wirkstoffgehalt gering ausfallen, ksnn unter Umständen die U-Haft aufgehoben werden. Aber auch hinsichtlich einer etwaigen Freiheitsstrafe ist er als Größe maßgeblich.

 

Wie lange dauert das Ermittlungsverfahren?

Grundsätzlich ist kein zeitlicher Rahmen durch das Gesetz bestimmt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt also solange, bis es in der Sache zu einer Entscheidung kommen kann. Dementsprechend hängt die Dauer des Ermittlungsverfahrens in der Praxis vom Umfang der Ermittlungen sowie von der Schnelligkeit der Ermittlungsbehörden ab – so in Berlin bspw. von personellen Kapazitäten. Es kann in diesem Zusammenhang allerdings auch Relevanz finden, dass die Verfahrensbeteiligten eine schnelle Erledigung besprechen bzw. dieser zustimmen.

Wie wird das Ermittlungsverfahren beendet?

Hinsichtlich der Beendigung des Ermittlungsverfahrens bestehen zwei Möglichkeiten: Anklage oder Einstellung.

Zu einer Anklage kommt es, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Steht auf Ergebnisseite allerdings die Auffassung, dass ein Freispruch wahrscheinlicher ist, so wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Es kann auch zu einer Einstellung aus sog. Opportunitätsgesichtspunkten kommen.

Eine Prognose hinsichtlich der Strafe ist im Einzelfall nicht ganz einfach:  So hängen Art und Ausmaß der Strafe von der Art und Menge der vorliegenden Betäubungsmittel ab. In den meisten Bundesländern wird z.B. ein Verfahren wegen des Erwerbs einer geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch eingestellt.  Sollte es sich bei den im Raume stehenden Substanzen allerdings um sog. harte Drogen handeln, ist eine Einstellung ohne weitere Konsequenzen eher unwahrscheinlich.

Sollte es sich bei der Menge der Rauschmittel um eine größere Menge handeln, die einen Eigenbedarf nicht mehr nahelegt, kommt, je nach Einzelfall und Staatsanwaltschaft, unter Umständen eine Einstellung gegen eine Geldauflage in Betracht. Sollte diese nicht möglich sein, so droht in nächster Konsequenz eine Geldstrafe in Form eines Strafbefehls, die auch in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden kann.

Sollte dies keine Anwendung finden, droht eine Anklage und in der Folge ein Gerichtsverfahren.

Beachten Sie: Es kann neben den eigentlichen Strafen auch zu sog. Nebenstrafen kommen – bspw. Führerscheinentzug oder dienstrechtliche Konsequenzen (z.B. Beamte oder Piloten). Es empfiehlt sich daher, frühstmöglich einen Strafverteidiger einzuschalten, damit die Konsequenzen für Sie nicht all zu verheerend ausfallen.

 In der Praxis kommen vor allem der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach §153 StPO und der Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO Relevanz zu.

Was kommt nach dem Ermittlungsverfahren?

Nach einer Einstellung ist die Angelegenheit für Sie - spätestens mit der Erfüllung von Auflagen (meist die Zahlung eines Geldbetrages an  die Landesjustizkasse oder eine gemeinnützige Organisation)  -  beendet.

Bei Nichtvorliegen der Einstellungsvoraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft – statt einer Anklageerhebung  - beim Gericht auch den Erlaß eines Strafbefehls beantragen, sofern die dem Beschuldigten Zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend und eine weite Sachverhaltsklärung entbehrlich ist. Sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, so schließt sich das Zwischenverfahren an. In diesem prüft das Gericht dann die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung.

Muss ich zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen?

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, und zur Vernehmung zu erscheinen! Ebenso wenig sind Sie zu schriftlichen Äußerungen o.ä. verpflichtet. Auch müssen Sie den Termin nicht gesondert absagen. Im Idealfall suchen Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren  Strafverteidiger auf, der sodann gegenüber der Polizei Ihre Verteidigung anzeigt und gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt.

Allerdings müssen Sie staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vorladungen Folge leisten. Auch hier besteht indes nur eine Erscheinenspflicht. Äußern müssen Sie sich nicht. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, den Termin in Begeleitung Ihres Rechtsanwalts für Strafrecht wahrzunehmen.

Muss ich mich schriftlich äußern?

Sie sind in keinster Weise verpflichtet, sich in irgendeiner Art und Weise zu äußern. Ihr Schweigen darf in diesem Zusammenhang nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden, da Sie nur Ihr gutes Recht wahrnehmen. Von schriftlichen Stellungnahmen ggü. der Ermittlungsbehörde ist in diesem Zusammenhang ebenfalls abzuraten, da diese als Schriftprobe zu den Akten gelangen und so im Verfahren gegen Sie verwandt werden können.

Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes – idealer Weise eines Fachanwalts für Strafrecht – empfiehlt sich während des gesamten Strafverfahrens. Dies begründet sich aus der erheblichen Gefahr, durch unüberlegte Äußerungen oder vorschnelles Agieren, in schwierige Situationen zu gelangen.

Nur durch anwaltlichen Beistand kann gewährleistet werden, dass Sie Ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. Dies kann zum Einen aus bloßer Unkenntnis bezüglich Ihrer Rechte folgen oder zum Anderen aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht im Dringen auf Ergebnisse Ihre Rechte nicht vollumfänglich würdigen., um „kurzen Prozess“ zu machen. Nur ein Strafverteidiger kann Sie vor dieser für Sie nachteiligen Situation bewahren.

Welche Möglichkeiten hat der Rechtsanwalt?

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel ist bestens vernetzt. So kann er in allen Verfahren noch im Laufe des Ermittlungsverfahrens Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt aufnehmen und versuchen, persönlich oder telefonisch herauszufinden, welche Aussichten bestehen.

Auf diese Weise kann auch auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden, die für den Mandanten den Optimalfall darstellt. Auf diese Weise kann eine kostspielige und persönlich belastende wie auch stigmatisierende Hauptverhandlung vermieden werden.

Nur mit anwaltlichem Beistand kann ein derartiges Ergebnis erzielt werden, da allein der Anwalt mit der Staatsanwaltschaft in Gespräch kommen und ein für Sie günstiges Ergebnis erzielen kann.

Wie steht es um die Kosten?

Die Kostenfrage bestimmt sich in der Regel aus dem Umfang des Verfahrens. Spätestens nach erfolgter Akteneinsicht kann Ihnen Rechtsanwalt Wenzel Auskunft über den Umfang und die damit verbunden Kosten erteilen.

Kontaktieren Sie ihn und sein Team am besten noch heute und vereinbaren Sie einen Termin! 

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Rechstanwalt Benjamin C. Wenzel wurde aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von der Rechtsanwaltskammer Berlin der Fachanwaltstitel für Strafrecht verliehen.

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