Aufklärungshilfe und Kronzeugenregelung

Gemäß § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

 

 

 

1.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

 

2.

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

 

Oftmals fordert die Polizei die Preisgabe von Informationen mit den Hinweis auf Straffreiheit gemäß § 31 BtMG. Die Offenbarung von Wissen erfordert nicht, dass der Aufklärungsgehilfe seine gesamtes Wissen den Ermittlungsbehörden preisgibt. Ein umfassendes Geständnis auch hinsichtlich des eigenen Tatbeitrages ist nicht erforderlich. Ebenso wenig ist es notwendig, die gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten Angaben später in der eigenen Hauptverhandlung zu wiederholen oder in dem Verfahren gegen den belasteten Mittäter als Zeuge auszusagen. Selbst ein Widerruf der Angaben steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob die Angaben des Aufklärungsgehilfen zu einem Aufklärungserfolg führen konnten.

 

Aber Achtung ! Der Täter muss Angaben, die andere belasten, vor dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens getätigt haben.

 

Der § 31 BtMG ist tückisch. Auf den ersten Blickscheint der § 31 BtMG ein gutes Mittel zu sein, für den Mandanten ein besonders günstiges Ergebnis zu erzielen. So ist zB. häufig eine sonst möglicherweise nicht in Betracht kommende Haftverschonung oder Bewährungsstrafe oder ein sonstiges Urteil zu erreichen, und selbst für die Strafvollstreckung lassen sich häufig noch Vorteile aushandeln.

 

Es kann jedoch nicht genug vor einem inflationären und allzu leichtfertigenden Umgang mit der Vorschrift oder nur oberflächlichen Beratung des Mandanten gewarnt werden.

Die Aufklärungshilfe wirkt sich nicht immer günstig für den Aufklärenden aus. Die Angaben offenbaren vielfach zwangsläufig so viel eigene Straftaten, dass davor auch eine strafmildernde Berücksichtigung des Aufklärungsbeitrages verblassen kann. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Beschuldigte, um eine Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erreichen, auszusagen beginnen und -häufig unter subtilen Drängens der Ermittlungsbeamten- im Laufe der Aussage eine Art Lebensbeichte ablegen. Selbst wenn der Beschuldigte keine weiteren eigenen Straftaten offenbart, kommt es sehr häufig zu Rückbelastungen der nun der den Ermittlungsbehörden bekannten Mittäter, so dass dadurch weitere Taten offenbar werden.

 

Ebenso kann sich aus der etwaigen Benennung zahlreicher Mittäter durch Ladungen zu deren nachfolgenden Strafverfahren eine Stellung quasi als Dauerzeuge und der darin bedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz folgen. Schwierigkeiten mit Mithäftlingen oder im sozialen Umfeld durch die Ächtung als Verräter sind ebenso vorprogrammiert.

 

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