Nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln

Von dem Vorliegen einer sogenannten "nicht geringen Menge" hängt es hauptsächlich ab, ob die Verbrechenstatbestände der §§  29a, 30 oder 30a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren vorliegen.

Da die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht von der absoluten Menge einschließlich eventueller Streckstoffe, sondern von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt, stellt die Rechtsprechung zur Feststellung der nicht geringen Menge auf den Wirkstoffgehalt ab.

Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der BGH die "nicht geringe Menge" wie folgt bestimmt:

 

Betäubungsmittel

Nicht geringe Menge

Konsum-

einheit

Heroin   

1,5 g Heroinhydrochlorid

30 KE

Kokain

5 g Kokainhydrochlorid

250 KE

Cannabisprodukte

7,5 Tetrahydrocannabinol

500 KE

Amphetamin

10 g Amphetaminbase

200 KE

Ecstasy (MDA,MDMA,MDE,MDEA)

30 g Base

250 KE

Crystal-Speed (Methamphetamin)

5 g Base

200 KE

LSD

6 mg bzw. 300 LSD-Tripps

120 KE

 

 

Bestimmung der "nicht geringen Menge" und Schätzungen

Zur Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Wirkstoffgehalt festgestellt werden. Schätzungen des Wirkstoffgehaltes ersetzen keine chemische Untersuchung. Wenn kein Gutachten über den Wirkstoffgehalt möglich ist, etwa weil die Drogen nicht sichergestellt wurden, muss die Qualität durch weitere Feststellungen, etwa anhand des Preises, der Herkunft oder der Beurteilung durch andere Tatbeteiligte, geschätzt werden.

 

Hierbei kommt es sehr häufig zu Verstößen gegen den Zweifelsgrundsatz!

Der Tatrichter hat bei solchen Schätzungen möglichst konkrete Feststellungen zu treffen und mitzuteilen, von welcher Mindestqualität er ausgeht. Allgemeine Qualitätsangaben, wie "erheblich gestreckt" oder "guter Qualität" genügen nicht.

Fehlen solche Anhaltspunkte, muss der Zweifelssatz dahin gehend beachtet werden, dass auch ganz schlechte Qualität auf den Markt kommt!

 

Etwas anderes gilt aber, wenn der Richter zunächst die Feststellung -zB. durch Einlassung durch den Angeklagten- treffen kann, das erworbene Marihuana habe mittlere Qualität gehabt. Dann darf er auf den statistischen Erfahrungswert zurückgreifen, dass der Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität zwischen 2 und 5 % THC liegt, und den unteren Wert als Mindestwirkstoffgehalt zu Grunde legen.

 

Achtung: Bei unterschiedlichen Betäubungsmitteln, wobei jede für sich nicht die nicht geringe Menge unterschreitet, werden die Wirkstoffmengen addiert!

 

Bei Cannabisplantagen wird der im erntereifen Zustand zu erzielende Wirkstoffgehalt zugrunde gelet, da der Vorsatz letztlich auf die zu erzielende Menge gerichtet sei!

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