Unter einer geringen Menge versteht man solche, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Sofern ein Wirkstoffgehalt überhaupt messbar ist und eine Menge konsumfähig ist, ist auch der Umgang von Kleinstmengen von Betäubungsmitteln strafbar. Nach den §§ 29 Abs. 5 BtMG bzw. 31a BtMG kann bei solchen Bagatelldelikten jedoch bei ausschließlicher Bestimmung zum Eigenkonsum von einer Verfolgung bzw. Bestrafung abgesehen werden.
Hierbei ist es sinnvoll sich der Hilfe eines Verteidigers mit Schwerpunkt Drogenkriminalität zu bedienen, damit von einer weiteren Verfolgung abgesehen und das Verfahren frühzeitig eingestellt wird.
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