Cannabis und Führerschein

Am 11.04.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung ausgesprochen, die Anwälte, Drogenkonsumenten, Autofahrer und Cannabisfreunde aufhorchen lässt: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals unter dem Einfluss der Droge am Steuer aufgegriffen wird, nicht ohne Weiteres die Fahreignung abgesprochen werden kann. Dies stellt eine wichtige Veränderung hinsichtlich der Thematik um die Entziehung der Fahrerlaubnis dar, da zuvor häufig in solchen Fällen das Trennungsvermögen des Betroffenen angezweifelt wurde, was letztlich den Verlust des Führerscheins zur Folge haben konnte.

In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18) hatten Gelegenheitskonsumenten von Cannabis ein Fahrzeug geführt. Bei der festgestellten THC-Konzentration, dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, von 1 ng/ml im Blut oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger, wegen des fehlenden Trennungsvermögens, vermindert sein konnte. Daher fehle die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisbehörden dürfen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Es müssen vielmehr alle Zweifel hinsichtlich der Fahrereignung erforscht werden. Dies hätte im vorliegenden Fall zu der Einholung eines Gutachtens führen müssen. Dies liegt darin begründet, dass der einmalige Verstoß nicht die Annahme begründen kann, dass ein Trennungsvermögen nicht vorliegt, ohne dass eine Prognose getroffen wird, ob ein solches fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und nüchternem Zustand bei und nach dem Cannabiskonsum besteht. Nichtsdestotrotz begründet der einmalige Verstoß weiterhin die Vermutung, dass es Mängel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs gibt. Dieses neue Urteil erhöht aber den Begründungsaufwand für die Behörden und gibt Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht und Drogenanwalt in Berlin weitere Möglichkeiten Sie effektiv zu verteidigen und Ihre Fahrerlaubnis zu schützen.

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