Die normale Menge ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie bewegt sich jedoch unterhalb der nicht geringen Menge und erfasst auch die geringe Menge. Sofern keine sonstigen Qualifikationstatbestände vorliegen, ist der Umgang aller Drogen in dieser Menge über § 29 BtMG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal 5 Jahren vorsieht, erfasst.
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